Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,58105
FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19 (https://dejure.org/2021,58105)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.12.2021 - 6 K 87/19 (https://dejure.org/2021,58105)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Dezember 2021 - 6 K 87/19 (https://dejure.org/2021,58105)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,58105) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Abs. 1 EStG; § 5 EStG; § 8 Abs. 1 KStG
    Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung der Gewinnausschüttungen von der deutschen Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung der Gewinnausschüttungen von der deutschen Körperschaftsteuer

  • rechtsportal.de

    Anrechnung griechischer Körperschaftsteuer auf Gewinnausschüttungen; Freistellung der Gewinnausschüttungen von der deutschen Körperschaftsteuer

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Periodenübergreifende Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Insofern nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen vom 10. Februar 2011 (C-436/08 und C-437/08, Slg 2011, I - 305 - 417).

    Mit dem Urteil vom 10. Februar 2011 (C-436/08 und C-437/08 Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Slg 2011, I - 305 - 417) hat sich der EuGH mit dem österreichischen Anrechnungssystem unter dem Blickwinkel der Kapitalverkehrsfreiheit auseinandergesetzt.

    Der EuGH stellt einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit fest, wenn gebietsansässige Gesellschaften die Möglichkeit haben, in einem Veranlagungsjahr erlittene Verluste in die folgenden Veranlagungsjahre vorzutragen, und die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden dadurch verhindert wird, dass auf Dividenden aus inländischen Quellen die Befreiungsmethode angewandt wird, während auf Dividenden, die von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ausgeschüttet werden, die Anrechnungsmethode zur Anwendung gelangt, sofern eine solche Regelung es im Fall der Anwendung der Anrechnungsmethode nicht zulässt, dass die Anrechnung der Körperschaftsteuer, die im Ansässigkeitsstaat der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft entrichtet wurde, auf die folgenden Veranlagungsjahre vorgetragen wird, wenn die Empfängergesellschaft in dem Veranlagungsjahr, in dem sie die Dividenden aus einer ausländischen Quelle bezogen hat, einen Verlust ausgewiesen hat (EuGH-Urteil vom 10. Februar 2011 C-436/08 und C-437/08 Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Slg 2011, I - 305 - 417).

    Denn bejaht man einen Verstoß gegen die gemeinschaftliche Niederlassungsfreiheit und sieht den Verstoß unter Berücksichtigung der Ausführungen des EuGH im Urteil vom 10. Februar 2011 (C-436/08 und C-437/08 Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Slg 2011, I - 305 - 417) konsequenterweise gerade in der fehlenden Möglichkeit einer Vortragsmöglichkeit, liegt es nahe, im Wege der geltungserhaltenden Extension eine Vortragsmöglichkeit in das nationale Recht hineinzulesen.

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Auch in den Urteilen des EuGH vom 7. September 2004 (in der Sache Manninen, C-319/02, Slg 2004, I - 7477 - 7515) und vom 30. Juni 2011 (in der Sache Meilicke II, C-262/09, Slg 2011, I - 5669 - 5735) seien verfahrensrechtlich diejenigen Verwaltungsakte angefochten worden, in welchen einem inländischen Anteilseigner einer inländischen Beteiligungsgesellschaft für Zwecke der Besteuerung eine Gewinnausschüttung der letztgenannten Gesellschaft einer Anrechnung der inländischen Körperschaftsteuer gewährt wurde, während dies für Gewinnausschüttungen ausländischer Beteiligungsgesellschaften hinsichtlich einer Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht gegolten habe.

    61 Denn obgleich der EuGH im Urteil vom 30. Juni 2011 (C-262/09 Meilicke II, Slg 2011, I - 5669 - 5735) entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen habe, was bedeute, dass das entsprechende nationale System in einer derartigen Situation so weit wie möglich auf grenzübergreifende Fallgestaltungen übertragen werden müsse, würde dies aber zu einer Erstattung griechischer Körperschaftsteuer in Deutschland führen eine Rechtsfolge, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH aufgrund der Steuerautonomie der Mitgliedstaaten nicht zu ziehen ist.

    Die europarechtlichen Grundfreiheiten können nicht zur Folge haben, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, über eine Aufhebung der inländischen Steuer, die der Anteilseigner für aus dem Ausland bezogene Dividenden zu entrichten hat, hinauszugehen und einen Betrag zu erstatten, der seinen Ursprung im Steuersystem eines anderen Mitgliedstaats hat (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006 C-446/04 Test Claimants in the FII Group Litigation, Slg 2006, I - 11753, BFH/NV 2007, Beilage 4, 173), da sonst die Steuerautonomie des erstgenannten Mitgliedstaats durch die Ausübung der Steuerhoheit des anderen Mitgliedstaats beschränkt würde (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 C-262/09 Meilicke II, Slg 2011, I - 5669 - 5735, m.w.N.).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Nach der Rechtsprechung des EuGH gilt der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsregelungen sind die Verfahrensmodalitäten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken, Slg 2007, I - 2425 - 2472).

    Ebenso dürfen die Verfahrensmodalitäten nicht ungünstiger sein, als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (EuGH-Urteil vom 15. März 2007 C-35/05 Reemtsma Cigarettenfabriken, Slg 2007, I - 2425 - 2472).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Unter Zugrundelegung des Urteils des EuGH vom 12. Februar 2009 in der Sache Cobelfret (C-138/07, Slg 2009, I - 731 - 765) ist die Klägerin der Meinung, es sei nicht zulässig, dass der Ansässigkeitsstaat der Dividendenempfängerin die Steuerentrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 2. Spiegelstrich EWGRL 435/1990 so ausgestalte, dass im Verlustfall die Anrechnung "ins Leere gehe", jedoch der Verlustvortrag durch die Dividendeneinnahme gemindert werde.

    Auch wenn der EuGH entschieden hat, dass Art. 4 Abs. 1, 1. Spiegelstrich EWGRL 435/1990 hinsichtlich des "Nichtbesteuerns" unbedingt und hinreichend genau ist (EuGH-Urteil vom 12, Februar 2009 C-138/07 Cobelfret, Slg 2009, I-731-765), lässt sich ein über den Mindeststandard der in Art. 4 Abs. 1, 2. Spiegelstrich EWGRL 435/1990 normierten Alternative hinausgehender Anspruch auf Anrechnungsvor- oder Rückträge von Überhängen über den Wortlaut der Regelung hinaus nicht begründen.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet darüber hinaus, dass jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt wird (EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 C-231/05 OyAA, EuGHE I 2007, 6373, m.w.N.).

    Rechtsvorschriften sind bereits dann als eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen, wenn sie geeignet sind, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaften zu beschränken, ohne dass es des Nachweises bedürfte, dass die Rechtsvorschriften tatsächlich die Wirkung haben, bestimmte dieser Gesellschaften zum Verzicht auf den Erwerb, die Gründung oder die Aufrechterhaltung einer Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur im erstgenannten Mitgliedstaat zu bewegen (EuGH-Urteile vom 18. Juli 2007 C-231/05 OyAA, EuGHE I 2007, 6373; vom 13. März 2007 C-524/04 Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, EuGHE I 2007, 2107).

  • BFH, 10.01.2007 - I R 87/03

    Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler innerhalb der Europäischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall eines Verstoßes des nationalen Rechts gegen das Recht der Europäischen Union nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine geltungserhaltende Reduktion oder Extension der nationalen Norm vorzunehmen, um dem Anwendungsvorrang des europarechtlichen Primärrechts vor dem nationalen Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 24. Juli 2018 I R 24/16, BFH/NV 2019, 274; vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BStBl II 2008, 22).
  • BFH, 27.03.1996 - I R 49/95

    Anrechenbare ausländische Steuern mindern Körperschaftsteuer-Tarifbelastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Dies zeigt sich bereits an dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Anrechnung ausländischer Steuern gemäß § 26 KStG a. F. i.V.m. § 34c EStG a. F. als eine tarifäre Steuerermäßigung ausgestaltet hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 49/95, BFHE 180, 545, BStBl II 1997, 91, m.w.N.).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Denn im Angesicht von Rechtsvorschriften, deren Gegenstand es nicht ermöglicht, zu bestimmen, ob sie vorwiegend unter Art. 49 AEUV (Beteiligungen, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben) oder unter Art. 63 AEUV (Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage) fallen, sind nach der Rechtsprechung des EuGH, wenn die nationalen Rechtsvorschriften Dividenden mit Ursprung in einem Mitgliedstaat betreffen, die tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen, um zu klären, ob die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Situation von Art. 49 AEUV oder von Art. 63 AEUV erfasst wird (vgl. EuGH-Urteil vom 11. September 2014 C-47/12 Kronos International, juris, m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • BFH, 24.07.2018 - I R 24/16

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall eines Verstoßes des nationalen Rechts gegen das Recht der Europäischen Union nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine geltungserhaltende Reduktion oder Extension der nationalen Norm vorzunehmen, um dem Anwendungsvorrang des europarechtlichen Primärrechts vor dem nationalen Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 24. Juli 2018 I R 24/16, BFH/NV 2019, 274; vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BStBl II 2008, 22).
  • BFH, 21.10.2009 - I R 114/08

    Schlussurteil "Columbus Container Services": § 20 Abs. 2 und 3 i. V. m. §§ 7 ff.

    Auszug aus FG Niedersachsen, 14.12.2021 - 6 K 87/19
    Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall eines Verstoßes des nationalen Rechts gegen das Recht der Europäischen Union nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine geltungserhaltende Reduktion oder Extension der nationalen Norm vorzunehmen, um dem Anwendungsvorrang des europarechtlichen Primärrechts vor dem nationalen Recht durch das "Hineinlesen" der vom EuGH verbindlich formulierten gemeinschaftsrechtlichen Erfordernisse in die betroffene nationale Norm Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21. Oktober 2009 I R 114/08, BFHE 227, 64, BStBl II 2010, 774; vom 24. Juli 2018 I R 24/16, BFH/NV 2019, 274; vom 10. Januar 2007 I R 87/03, BStBl II 2008, 22).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • BFH, 03.12.2003 - I S 10/03

    Beiordnung; Notanwalt

  • BFH, 18.08.2015 - I R 38/12

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer -

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht